Urteil Einsicht in Betriebskostenunterlagen in Wohnung des Mieters


Schlagworte

Einsicht in Betriebskostenunterlagen in Wohnung des Mieters; Bestreiten mit Nichtwissen bei fortbestehenden Zweifeln

Leitsätze

1. Wenn die Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, hat der Vermieter seine Verpflichtung, Einsicht in Betriebskostenunterlagen zu gewähren, grundsätzlich in den Mieträumen des Mieters zu erfüllen.

2. Sofern der Vermieter Zweifel des Mieters an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung nicht ausräumt, ist der Mieter im nachfolgenden Prozeß grundsätzlich berechtigt, mit Nichtwissen zu bestreiten, daß die Betriebskosten angefallen sind. Insbesondere obliegt es dem Mieter insoweit nicht, sich zuvor in die Geschäftsräume des Vermieters zu begeben, um dort Einsicht in die Betriebskostenunterlagen zu nehmen.

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