Urteil Einsicht
Schlagworte
Einsicht; Einsichtsrecht; Betriebskostenabrechnung; Erfüllungsort
Leitsatz
Als Erfüllungsort für die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung ist der Ort des Mietverhältnisses selbst anzusehen.
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