Urteil Einseitiger Verzicht des Mieters auf ordentliches Kündigungsrecht


Schlagworte

Einseitiger Verzicht des Mieters auf ordentliches Kündigungsrecht

Leitsatz

Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04 -, GE 2006, 250 = NZM 2006, 256).

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