Urteil Einseitige Erledigungserklärung


Schlagworte

Einseitige Erledigungserklärung; Mangelbeseitigung durch Dritte; selbständiges Beweisverfahren

Leitsatz

Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Das gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, GE 2011, 198 = WuM 2011, 46).

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