Urteil Einsatz von Vermögen (hier: angemessenes Hausgrundstück) für Prozeßkosten


Schlagworte

Einsatz von Vermögen (hier: angemessenes Hausgrundstück) für Prozeßkosten; Familienheim-Privileg geht nicht auf Verkaufserlös über, selbst wenn damit neues Hausgrundstück erworben wird; privilegiertes Vermögen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe

Leitsatz

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozeßkosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 -, GE 2007, 1242 = FamRZ 2007, 1720).

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