Urteil Einsatz von durch Zugewinnausgleich erlangtem Vermögen (hier: angemessenes Hausgrundstück) für Prozeßkosten
Schlagworte
Einsatz von durch Zugewinnausgleich erlangtem Vermögen (hier: angemessenes Hausgrundstück) für Prozeßkosten; Prozeßkostenhilfe
Leitsatz
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozeßkosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH, Beschluß vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).
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