Urteil Einreichung der Eigentümerliste in zweiter Instanz
Schlagworte
Einreichung der Eigentümerliste in zweiter Instanz
Leitsatz
Das Fehlen der erforderlichen Eigentümerliste in erster Instanz kann als Zulässigkeitsmangel noch in zweiter Instanz geheilt werden, allerdings mit den Kostennachteilen des § 97 Abs. 2 ZPO.
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