Urteil Einrede gegen Ankaufsrecht wegen Nutzungshindernisses
Schlagworte
Einrede gegen Ankaufsrecht wegen Nutzungshindernisses; Wohnlaube; Dauerwohnrecht; Erholungsnutzung; Kleingarten; Billigung staatlicher Stellen; Bevölkerungsbauwerk
Leitsatz
Die Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck genutzt werden darf.
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