Urteil Einladung
Schlagworte
Einladung; Bezeichnung des Beschlußgegenstands; Erhöhung; Instandhaltungsrücklage; Eigentümerbeschluß
Leitsatz
Die Bezeichnung des Beschlußgegenstands "Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung deckt grundsätzlich auch die Beschlußfassung über eine Erhöhung der jährlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
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