Urteil Einladung
Schlagworte
Einladung; Eigentümerversammlung; Sondernutzungsflächen; Gemeinschaftseigentum; Pflanztröge; Instandhaltung; Kostentragung
Leitsätze
Auf einer gemeinschaftlichen Dachterrasse zur Abgrenzung einzelner Sondernutzungsrechte aufgestellte Pflanztröge sind gemeinschaftliches Eigentum. Die sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer haben dafür zu sorgen, daß die Dachentwässerung nicht durch die Blätter oder Nadeln der Pflanzen verunreinigt oder verstopft wird.
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