Urteil Einigungsvertrag
Schlagworte
Einigungsvertrag; Zuordnungsbescheid; Rückübertragung; Restitutionsantrag; Wegfall der Bereicherung
Leitsätze
1. Ein auf Grundlage des Einigungsvertrages ergangener Zuordnungsbescheid steht einer Rückübertragung des Vermögenswertes an den Alteigentümer nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV grundsätzlich nur entgegen, wenn im Zuordnungsbescheid auch über den Restitutionsantrag entschieden worden ist. 2. Eine Gemeinde, der ein Vermögenswert zugeordnet worden ist, kann gegen einen fristgerecht gestellten Restitutionsantrag keinen Vertrauensschutz geltend machen.
3. Verwaltungsträgern ist es grundsätzlich verwehrt, sich gegenüber einem Leistungsanspruch auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen.
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