Urteil Einigung über Vermögenszuordnung


Schlagworte

Einigung über Vermögenszuordnung; öffentlich rechtlicher Vertrag; Irrtum; Anpassung der Einigungsvereinbarung; Rücknahme des Zuordnungsbescheids

Leitsätze

1. Eine Einigung gemäß § 2 Abs. 1 VZOG ist als koordinationsrechtlicher öffentlich rechtlicher Vertrag i. S. v. § 54 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren.

2. Stellt sich die Einigung wegen anfänglichen beiderseitigen Irrtums über die tatsächlichen Grundlagen als fehlerhaft dar, so ist das Einvernehmen in entsprechender Anwendung von § 60 Satz 1 VwVfG unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens der Vertragsparteien den wirklichen Gegebenheiten anzupassen.

3. Die Zuordnungsbehörde ist in diesem Fall berechtigt, einen bereits bestandskräftigen Zuordnungsbescheid nach § 48 Abs. 1 VwVfV (teilweise) zurückzunehmen.

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