Urteil Einheitswert und Verkehrswert beim Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zwangsversteigerung
Schlagworte
Einheitswert und Verkehrswert beim Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zwangsversteigerung
Leitsätze
a) Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf erst entschieden werden, wenn entweder der Einheitswertbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist.
b) Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.
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