Urteil Einhaltung der Schriftform durch Nachtragsvertrag
Schlagworte
Einhaltung der Schriftform durch Nachtragsvertrag; nicht ausreichende Bezugnahme; wesentliche Vereinbarungen
Leitsatz
Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
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