Urteil Einhaltung aktueller Schallschutzvorschriften nur bei grundlegenden Um- und Ausbauten wie z. B. beim Dachgeschossausbau, Einhaltung aktueller Normen, Stand der Technik
Schlagworte
Einhaltung aktueller Schallschutzvorschriften nur bei grundlegenden Um- und Ausbauten wie z. B. beim Dachgeschossausbau, Einhaltung aktueller Normen, Stand der Technik
Leitsatz
Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (Fortführung von BGH, GE 2012, 967 Rn. 11; GE 2015, 667 Rn. 7).
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