Urteil Eingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung nach Erledigung
Schlagworte
Eingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung nach Erledigung; Ermessensfehler; Abweichung von der herrschenden Meinung; fehlerhaftes Ermessen; Kündigung; Räumungsklage; ausgezogener Mitmieter; Kosten des Rechtsstreits
Leitsätze
1. Die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, das vom Beschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt.
2. Eine Abweichung von der herrschenden Meinung (hier: kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter) begründet keinen Ermessensfehler.
(Leitsatz der Redaktion)
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