Urteil Eingeschränkte Betriebskostenerhöhung bei Staffelmiete
Schlagworte
Eingeschränkte Betriebskostenerhöhung bei Staffelmiete
Leitsatz
Bei einer Staffelmietvereinbarung über eine Bruttomiete sind nur solche Betriebskosten im Wege einer Mieterhöhung umlagefähig, die sich nach der letzten Staffelstufe erhöht haben. Die Erhöhung ist begrenzt bis zum Eintritt der nächsten Staffelstufe.
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