Urteil Einfache Mindestvergütung für Zwangsverwalter bei Eigentumswohnung mit maximal zwei Stellplätzen


Schlagworte

Einfache Mindestvergütung für Zwangsverwalter bei Eigentumswohnung mit maximal zwei Stellplätzen; Wohnung und Tiefgaragenstellplatz als Einheit

Leitsatz

Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit anzusehen; die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.

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