Urteil Eine Vermutung der Mangellage im Januar 1998
Schlagworte
Eine Vermutung der Mangellage im Januar 1998; Mietzahlungszeiträume und nicht Vertragsabschluß maßgeblich
Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 5 WiStG erfüllt ist, kommt es nicht auf den Vertragsabschluß, sondern auf die Mietzahlungszeiträume an.
2. Die Rechtsverordnungen zum Zweckentfremdungsverbot und zur Verlängerung der Kündigungsfrist nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BGB begründen ebensowenig eine Vermutung für eine Mangellage i. S. d. § 5 WiStG wie ein Gutachten, das sich nur auf die amtliche Statistik des Gesamtwohnungsmarktes stützt.
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