Urteil Einbruchgefahr


Schlagworte

Einbruchgefahr; Sicherungsmaßnahmen; Wohnungseigentümer; Fenstergitter; bauliche Veränderung; Beschlußkompetenz; Öffnungsklausel; Fassadensanierung; Mehrheitsbeschluß

Leitsätze

1. Wenn im Einzelfall eine konkrete Einbruchgefahr festgestellt ist, kann einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Anspruch auf Gestattung zustehen, daß er auf eigene Kosten und bis zur Schaffung anderweitiger Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern seiner Wohnung anbringt (Bestätigung von Senat, OLGZ 1994, 391 = NJW-RR 1994, 401; vgl. OLG Zweibrücken, NZM 2000, 623 = ZWE 2000, 283).

2. Weist die Teilungserklärung die Entscheidung über bauliche Veränderungen der Eigentümerversammlung zu, ohne klarzustellen, ob in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG ein Mehrheitsbeschluß genügt, ist diese Gemeinschaftsangelegenheit damit durch Vereinbarung der Beschlußkompetenz überantwortet (Öffnungsklausel). Durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß kann die Kompetenz zur Fassadensanierung auf eigene Kosten den einzelnen Wohnungseigentümern einer Reihenhausanlage übertragen werden.

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