Urteil Einbruch
Schlagworte
Einbruch; Reparatur; Terrassentür; Hausratversicherung; Versicherung
Leitsatz
Nach Beschädigung einer Terrassentür der Mietwohnung durch Einbruch ist der Vermieter zur Reparatur unabhängig davon verpflichtet, ob der Mieter aus seiner Hausratsversicherung einen Betrag für Reparaturaufwendungen erhalten hat oder nicht.
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