Urteil Einbeziehung von Überlassungsverträgen in Sachenrechtsbereinigung


Schlagworte

Einbeziehung von Überlassungsverträgen in Sachenrechtsbereinigung

Leitsätze

1. Bei einem Überlassungsvertrag, der zu persönlichen Erholungs- oder zu Wohnzwecken abgeschlossen worden ist, ist für die Einordnung die tatsächlich ausgeübte Nutzung entscheidend.

2. Ein Überlassungsvertrag, der Erholungszwecken diente, unterfällt § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG.

Ein solcher Vertrag ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 e SachenRBerG in die Sachenrechtsbereinigung einzubeziehen.

3. Zur Frage der Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen umgebauten Bungalow.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 e SachenRBerG erforderliche Billigung staatlicher Stellen muß sich bei einem Umbau eines Erholungsbungalows auf dessen künftige Nutzung zu Wohnzwecken beziehen.

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