Urteil Einbeziehung eines Wohnhauses in das Schallschutzprogramm des Flughafens Berlin-Brandenburg, vom Bauherrn unterlassener Schallschutzeinbau


Schlagworte

Einbeziehung eines Wohnhauses in das Schallschutzprogramm des Flughafens Berlin-Brandenburg, vom Bauherrn unterlassener Schallschutzeinbau

Leitsätze

1. Die Verpflichtung zur Gewährung von Schallschutz nach Maßgabe der Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 entfällt nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 unter anderem, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bei Errichtung des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

2. Der Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 steht selbständig neben dem Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 7 des Planfeststellungsbeschlusses. Die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes schließt deshalb eine Berufung des Vorhabensträgers auf den Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 nicht aus.

3. Eine Baugenehmigung, die den Bauherrn beauflagt, einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach der SchallschutzV nachzureichen, kann nicht zugleich die Feststellungwirkung entfalten, dass diese Anforderungen eingehalten worden sind.

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