Urteil Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer zur Unzeit (in der Ferienzeit)


Schlagworte

Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer zur Unzeit (in der Ferienzeit); Einberufungsfrist mit ausreichendem Vorlauf; Mindestfrist; Versammlungsteilnahme als Kernrecht; Beschlussanfechtung; zeitlicher Rahmen für Eigentümerversammlung durch Vereinbarung

Leitsätze

1. Gibt die Teilungserklärung einen zeitlichen Rahmen für die ordentliche Eigentümerversammlung vor, hat der WEG-Verwalter bei einer Terminierung außerhalb dieses zeitlichen Rahmens, insbesondere bei Terminierung in der Ferienzeit oder Reisezeit auf die Belange von Mitgliedern der Gemeinschaft gesteigerte Rücksicht zu nehmen; insofern ist durch die Wahl des Zeitpunkts und der Gestaltung der Einberufung dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder der Gemeinschaft von ihrem Teilnahmerecht Gebrauch machen können.

2. Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung in der Ferien-/Reisezeit ist die Mindestladefrist von zwei Wochen grundsätzlich nicht ausreichend.

3. Zur Frage, wann Beschlüsse einer zur Unzeit anberaumten Eigentümerversammlung erfolgreich anfechtbar sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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