Urteil Einbehalt der Betriebskostenvorschüsse bei fehlender Abrechnung
Schlagworte
Einbehalt der Betriebskostenvorschüsse bei fehlender Abrechnung
Leitsätze
1. Erstellt der Vermieter nicht fristgerecht binnen eines Jahres nach Ende der Heizperiode eine Heizkostenabrechnung, kann der Mieter ab diesem Zeitpunkt vollständig die Zahlung der Heizkostenvorschüsse für die Folgemonate verweigern.
2. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist ausgeschlossen, da der Vermieter mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung vorleistungspflichtig ist.
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