Urteil Einbau einer Katzenklappe durch Mieter kein Kündigungsgrund


Schlagworte

Einbau einer Katzenklappe durch Mieter kein Kündigungsgrund

Leitsatz

Das Halten einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch; der ungenehmigte Einbau einer Katzenklappe begründet kein berechtigtes Interesse des Vermieters für eine ordentliche Kündigung.

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