Urteil Eigentumszuordnung bei treuhänderischer Nutzung eines Gebäudes auf einem volkseigenen Grundstück von einer Wirtschaftseinheit


Schlagworte

Eigentumszuordnung bei treuhänderischer Nutzung eines Gebäudes auf einem volkseigenen Grundstück von einer Wirtschaftseinheit

Leitsätze

1. Die Eigentumszuordnung zugunsten des Bundes nach Art. 22 Abs. 1 EVertr. und die Treuhandverwaltung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 20 b PartG-DDR schließen sich - auch was die Geltendmachung darauf gestützter Ansprüche angeht - nicht gegenseitig aus.

2. Ist ein Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück von einer Wirtschaftseinheit unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 5. DVO zum Treuhandgesetz genutzt worden, so hat die Gleichstellung mit Rechtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zur Folge, daß das Eigentum sowohl an dem Gebäude als auch am Grundstück der Wirtschaftseinheit zufällt. Das gilt grundsätzlich auch, wenn mehrere Wirtschaftseinheiten Gebäude und Grundstück genutzt haben, und führt zur Entstehung von Bruchteilseigentum.

3. Der Anzeigepflicht nach § 3 der 5. DVO zum Treuhandgesetz kommt keine inhaltliche Bedeutung zu, wenn der bisherige Rechtsträger als Subjekt einer Eigentumszuweisung nicht in Betracht kommt; die Geltendmachung der Rechtsfolge einer unterlassenen Anzeige widerspricht dann § 242 BGB.

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