Urteil Eigentumswohnung
Schlagworte
Eigentumswohnung; Ehegatten; Trennwand; Wiederherstellungsanspruch; Miteigentümer
Leitsatz
Gehört eine von zwei aneinandergrenzenden Eigentumswohnungen Ehegatten gemeinschaftlich, die andere einem Ehegatten allein, und haben die Ehegatten einvernehmlich einen Teil der Trennmauer zwischen den beiden Wohnungen beseitigt, so kann nach Scheitern der Ehe der Ehegatte, der nur Miteigentümer der einen Wohnung ist, wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse die Wiederherstellung der Trennwand verlangen.
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