Urteil Eigentumswechsel


Schlagworte

Eigentumswechsel; Endrenovierung; Erwerber; Nachfrist; Ablehnungsandrohung; Schönheitsreparaturen; Ermächtigung; Abtretung; Schadensersatz; Kostenvoranschlagskosten; Renovierungsarbeiten; Mehrwertsteuer; Rechtsschutzinteresse

Leitsätze

1. Bei Veräußerung eines vermieteten Hauses stehen Ansprüche gegen den nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezogenen Mieter wegen unterbliebener Endrenovierung und Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume dem Vermieter und nicht nach § 571 BGB dem Erwerber zu, wenn sie bereits bei Eigentumswechsel entstanden und fällig geworden sind.

2. Der veräußernde Vermieter ist auch nach Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer in das Grundbuch berechtigt, dem Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zu setzen, wenn der Erwerber dem Vermieter sämtliche Ansprüche gegen den Mieter, insbesondere Ansprüche auf Schönheitsreparaturen, "abgetreten" hat. Darin ist eine Ermächtigung zur Abgabe derjenigen Willenserklärungen zu sehen, die den Anspruch auf Schadensersatz als sekundären Erfüllungsanspruch vorbereiten.

3. Dem einen abstrakten Schadensersatzanspruch wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen geltend machenden Vermieter fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ersatz der Kosten der Kostenvoranschläge für die Renovierungsarbeiten. 4. Der Vermieter, der einen derartigen abstrakten Schadensersatzanspruch geltend macht, hat keinen Anspruch auf die in den Kostenvor-anschlägen ausgewiesene Mehrwertsteuer.

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