Urteil Eigentumsübergang bei Spaltung durch Ausgliederung bezüglich der im Verzeichnis der Vermögensgegenstände bestimmt verzeichneten Grundstücke
Schlagworte
Eigentumsübergang bei Spaltung durch Ausgliederung bezüglich der im Verzeichnis der Vermögensgegenstände bestimmt verzeichneten Grundstücke
Leitsätze
1. Der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs nach § 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG a. F. setzte voraus, dass diese in dem Verzeichnis der Vermögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a. F. bestimmt bezeichnet waren.
2. Das Umwandlungsrecht dispensiert bei einer Spaltung den bisherigen Rechtsträger nur von dem Erfordernis, die Gegenstände einzeln auf ein anderes Unternehmen übertragen oder in ein neu gegründetes Unternehmen als Sacheinlagen einbringen zu müssen, befreit ihn jedoch nicht von den aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot sich ergebenden Anforderungen.
3. Dem Bestimmtheitserfordernis muss in den der Anmeldung zur Eintragung beizufügenden Unterlagen (im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 UmwG n. F., im Spaltungsplan nach § 136 UmwG n. F. oder in einer Vermögensübersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a. F.) entsprochen werden.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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