Urteil Eigentumsneuordnung für Meliorationsanlagen, Bewässerungsanlagen, Beregnungsanlagen
Schlagworte
Eigentumsneuordnung für Meliorationsanlagen, Bewässerungsanlagen, Beregnungsanlagen
Leitsätze
1. Der gesetzliche Eigentumsübergang nach § 10 MeAnlG wird durch die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nicht ausgeschlossen oder aufgeschoben.
2. Ankaufsansprüche nach § 15 MeAnlG können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Bodenordnungsverfahren angeordnet ist.
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