Urteil Eigentumsanwartschaft als restitutionsfähiger Vermögenswert


Schlagworte

Eigentumsanwartschaft als restitutionsfähiger Vermögenswert; Auflassungsvormerkung; Zusicherung der Restitution; verbindliche Zusicherung; Information

Leitsätze

1. § 2 Abs. 2 VermG ist dahin auszulegen, dass nur derjenige die Rückübertragung eines Grundstücks verlangen kann, der an dem Grundstück wenigstens eine Eigentumsanwartschaft hatte. Eine Auflassungsvormerkung allein begründet keine Eigentumsanwartschaft. 2. Nicht jede schriftliche Erklärung, die eine Behörde im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens zur Sach- und Rechtslage oder zur beabsichtigten Entscheidung abgibt, stellt inhaltlich eine verbindliche Zusicherung dar. Die Abgrenzung zwischen einer unverbindlichen Information und einer verbindlichen Zusicherung richtet sich nicht danach, ob beim Bürger Hoffnungen oder Erwartungen gedeckt werden, sondern danach, ob die Erklärung einer Behörde von einem erkennbaren rechtlichen Bindungs- oder Regelungswillen getragen gewesen ist.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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