Urteil Eigentümerversammlung
Schlagworte
Eigentümerversammlung; Einladung; Einberufungsmangel; Verschiedenes als Tagesordnungspunkt; ordnungsgemäße Verwaltung; Benutzungsregelung; Stellplatz; Änderung
Leitsätze
1. Werden in einer Eigentümerversammlung unter einem in der Einladung lediglich mit "Verschiedenes" angegebenen Tagesordnungspunkt Beschlüsse über Angelegenheiten von nicht nur untergeordneter Bedeutung gefaßt, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG vor.
2. Ein Einberufungsmangel i. S. des § 23 Abs. 2 WEG führt nur zur Ungültigkeit des Beschlusses, wenn er für die erfolgte Beschlußfassung ursächlich war. Die Feststellung, er sei nicht ursächlich gewesen, setzt voraus, daß kein vernünftiger Zweifel daran in Betracht kommt, daß auch bei ordnungsgemäßer Einladung und Durchführung der Versammlung der Beschluß ebenso zustande gekommen wäre.
3. Eine willkürliche, durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte Änderung einer seit längerer Zeit praktizierten Benutzungsregelung der Kfz-Stellflächen entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
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