Urteil Eigentümergesamtgrundschuld
Schlagworte
Eigentümergesamtgrundschuld; Gesamtsicherungshypothek; Löschung; Inhaberschuldverschreibung; Hypothekengläubiger; Vorlegungsfrist; Ausschüttung; Zuordnungsbescheid
Leitsätze
a) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld gewordenen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypothekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen gesamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der Eigentümergesamtgrundschuld verlangen kann.
b) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt worden ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht.
c) Mit dem Zuordnungsbescheid sind auch die aus den Sicherungshypotheken an dem zugeordneten volkseigenen Grundstück entstandenen Eigentümergrundschulden zugeordnet.
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