Urteil Eigentümerbeschluß über Sonderumlage setzt berechenbaren Betrag voraus


Schlagworte

Eigentümerbeschluß über Sonderumlage setzt berechenbaren Betrag voraus; unbestimmter Eigentümerbeschluß über Balkonsanierung bei nur ungefährem Kostenrahmen

Leitsatz

Der Anspruch auf eine Sonderzahlung (Sonderumlage) setzt grundsätzlich einen Eigentümerbeschluß über den Gesamtbetrag, der Umlage sowie über den vom einzelnen Wohnungseigentümer aufzubringenden Betrag voraus; dabei genügt es, daß sich dieser Betrag ohne weiteres errechnen läßt. Der Eigentümerbeschluß über eine bauliche Maßnahme (Balkonsanierung), mit dem die Arbeiten an einen bestimmten Unternehmer vergeben und ein ungefährer Kostenrahmen bestimmt wird, bildet grundsätzlich keine ausreichende Anspruchsgrundlage.

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