Urteil Eigentümerbeschluß
Schlagworte
Eigentümerbeschluß; Beseitigung baulicher Veränderungen; Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung; Herstellung des Zustandes der Teilungserklärung
Leitsatz
Ein Eigentümerbeschluß des Inhalts, daß die von verschiedenen Wohnungseigentümern vorgenommenen baulichen Veränderungen zu beseitigen und der Bauzustand der Teilungserklärung von 1984 (wieder) herbeizuführen ist, entspricht nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil zunächst geklärt werden muß, ob und ggf. welche baulichen Veränderungen Bestandsschutz genießen, sei es aufgrund Zustimmung der davon betroffenen Wohnungseigentümer, sei es aufgrund fehlenden Nachteils für andere Wohnungseigentümer gem. §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG.
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