Urteil Eigentümerbeschluß
Schlagworte
Eigentümerbeschluß; Loggiaverglasung; Balkonverglasung; Instandhaltungsrücklage; ordnungsgemäße Verwaltung
Leitsatz
Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, im eigenen Namen ein behördliches Genehmigungsverfahren für die Loggia-Verglasung einzelner Balkone in Gang zu setzen, die Kosten des Genehmigungsverfahrens zunächst der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und dann auf die Wohnungseigentümer umzulegen, die eine Loggia-Verglasung anbringen lassen.
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