Urteil Eigenmacht nach Mietertod setzt Verjährungsfrist in Gang


Schlagworte

Eigenmacht nach Mietertod setzt Verjährungsfrist in Gang

Leitsatz

Öffnet die Vermieterseite nach Versterben der Mieterin zwangsweise die Wohnung ohne gerichtlichen Titel, führt dies zu einem Rückerhalt der Mietsache und setzt die Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB in Gang. Insoweit entspricht das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür im Ergebnis einer Zwangsräumung (vgl. LG Darmstadt GE 2025, 146).

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