Urteil Eigenheimbebauung
Schlagworte
Eigenheimbebauung; Billigung staatlicher Stellen; Gebäudeeigentum; Nachzeichnungslösung
Leitsätze
1. Die Errichtung eines Einfamilienhauses durch den Nutzer aufgrund eines Pachtvertrages mit staatlicher Billigung begründet keinen Anspruch nach dem SachenRBerG.
2. Eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer, wonach dieser aufgrund des Pachtvertrages auf dem Grundstück ein Haus errichten darf, begründet kein selbständiges Gebäudeeigentum im Sinne des DDR-Rechts.
3. Das sog. Nachzeichnungsprinzip in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG verbietet jede Bebauung fremden Bodens, die mit staatlicher Billigung erfolgt ist, in das SachenRBerG einzubeziehen (Bestätigung BGH-Urteil vom 6.11.1996, ZOV 1997, S. 39).
4. Die Einbeziehung in das SachenRBerG im Wege der Nachzeichnungslösung des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG wäre ausnahmsweise nur möglich, wenn ein Enteignungsverfahren vor Beginn der Baumaßnahme nach § 2 der 2. DB zum Aufbaugesetz vom 29.9.1972 (GBl. II S. 641) in Gang gesetzt worden wäre.
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