Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; Rechtsmissbrauch; überhöhter Wohnraumbedarf; Widerspruch des Mieters wegen Härte; Nutzungsentschädigung

Leitsätze

1. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs einer dreiköpfigen Familie ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die gemietete und die daneben liegende gekündigte Wohnung des Mieters zusammen eine Fläche von mehr als 200 m2 haben.

2. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete besteht unabhängig davon, ob der Vermieter die gekündigte Wohnung nach Herausgabe anderweit vermieten oder selbst nutzen will.

(Leitsätze der Redaktion)

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