Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; voraussehbarer Eigenbedarf; Härte

Leitsätze

1. Bei der Eigenbedarfskündigung ist der Entschluß des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, grundsätzlich zu akzeptieren.

2. Dieser Wunsch ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs bestehen, weil andere Wohnungen zur Verfügung stehen oder das Entstehen des Bedarfsgrundes bei Vermietung der Wohnung bereits absehbar war und der Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, ohne den Mieter vorher auf den vorhersehbaren Eigenbedarf hinzuweisen.

3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zusammengelegte Wohnungen durch bauliche Maßnahmen derart umzugestalten, daß der Eigenbedarf dann durch die abgetrennte Wohnung befriedigt werden könnte.

4. Investitionen des Mieters in Höhe von 28.000 DM rechtfertigen dann nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen ungerechtfertigter Härte, wenn durch Zeitablauf - hier sieben Jahre - die Investitionen als im wesentlichen abgewohnt angesehen werden können.

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