Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Familienangehörige; Tochter; Nutzungswunsch; Nachvollziehbarkeit

Leitsätze

1. Zu den Familienangehörigen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen darf, gehören grundsätzlich nur sein Ehegatte, seine Eltern, seine Geschwister und seine Kinder sowie weitere Nachkommen und Ahnen in gerader Linie.

2. Wenn der Vermieter bereits einmal eine Eigenbedarfskündigung durchgesetzt hat und anschließend einem anderen Mieter mit demselben Grund kündigt, weil sich der angestrebte Nutzungswunsch in der bereits herausgegebenen Wohnung doch nicht realisieren lasse, sind an die Darlegung der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches er höhte Anforderungen zu stellen.

3. Der Wunsch des Vermieters, seine neunjährige Tochter außerhalb der elterlichen Wohnung unterbringen zu wollen, ist nicht mehr ohne weiteres vernünftig nachvollziehbar.

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