Urteil Eigenbedarfskündigung
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarf/Abgrenzung zu bloßem Vermietungswunsch; Eigenbedarf/Eigentumsgarantie des Art. 14 GG
Leitsatz
1. Der bloße Wunsch des Vermieters, sich oder andere in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 genannte Personen mit Wohnraum zu versorgen, reicht für eine Eigenbedarfskündigung nicht aus.
2. Aufgabe des § 564 b BGB ist es vielmehr, "den vertragstreuen Mieter vor willkürlichen Kündigungen und damit dem Verlust seiner Wohnung zu schützen."
3. Auch durch Art. 14 GG ist eine abweichende Ansicht nicht gerechtfertigt.
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