Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; überzogener Wohnbedarf; Kündigung; Ersatzwohnraum; Schwangerschaft; Härte; Vermietermehrheit

Leitsätze

1. Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es für die Eigenbedarfskündigung, wenn der Wohnbedarf nur bei einem von ihnen besteht.

2. Der Wunsch eines Vermieters, die gekündigte Wohnung seinem 22jährigen Sohn zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich zu beachten.

3. Ein überzogener Wohnbedarf wird nicht dadurch geltend gemacht, daß der Vermieter eine 119,93 qm große Wohnung kündigt, um sie seinem volljährigen Sohn und dessen Freundin zur Verfügung zu stellen.

4. Den Vermieter trifft grundsätzlich keine Pflicht zur sozialen Auswahl zwischen den Mietern ungekündigter Wohnungen.

5. Der Mieter, der der Eigenbedarfskündigung mit der Behauptung widerspricht, dem Vermieter stehe anderer angemessener Wohnraum zur Verfügung, muß diese Behauptung im Bestreitensfall beweisen.

6. Schwangerschaft der Mieterin stellt grundsätzlich keine ungerechtfertigte Härte dar, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

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