Urteil Eigenbedarf durch Mitglied einer BGB-Gesellschaft


Schlagworte

Eigenbedarf durch Mitglied einer BGB-Gesellschaft; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarf; berechtigtes Interesse des Vermieters; Miteigentümer; Vermietermehrheit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Leitsätze

1. Erwerben mehrere Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus, ohne anschließend Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen zu begründen, wird dadurch noch nicht die Wartezeit gem. § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 Satz 2 BGB ausgelöst.

2. Zur Eigenbedarfskündigung durch ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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