Urteil Eigenbedarf bei umgewandelter Mietwohnung, Wartefrist
Schlagworte
Eigenbedarf bei umgewandelter Mietwohnung, Wartefrist; Umwandlungskündigung; Wohnungseigentum; Kündigungsfrist
Leitsatz
Wird an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert, so kann eine Kündigung des Erwerbers gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarf) wirksam nicht vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgesprochen werden. Für die nach Ablauf der Wartefrist ausgesprochene Kündigung gelten die Fristen des § 565 Abs. 2 BGB.
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