Urteil Ehegatten als Mieter


Schlagworte

Ehegatten als Mieter; Unterschrift nur durch einen Ehegatten; Aktivlegitimation für Rückzahlungsansprüche; Darlegungslast des Mieters für Preiswidrigkeit

Leitsätze

1. Unterzeichnet nur ein Ehegatte den Mietvertrag, so kann ohne nähere Anhaltspunkte seine Unterschrift nicht automatisch als Vertretung für seine Ehefrau angesehen werden.

2. In diesem Fall steht ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wegen preisrechtswidrig überzahlter Miete nur dem unterzeichnenden Ehegatten zu.

3. Auch für bis zum 3.10.1990 errichteten Altbau in den neuen Bundesländern ist der Mieter, der Rückforderungsansprüche geltend macht, verpflichtet, die Preisrechtswidrigkeit darzulegen. Dazu reicht es nicht aus, daß der Mieter die von ihm für zulässig gehaltene Miete allein anhand der Grundmietenentwicklung nach den Grundmietenverordnungen und dem Mietüberleitungsgesetz hochrechnet. Vielmehr muß er auch darlegen, daß keine Instandhaltungs- und Modernisierungszuschläge gerechtfertigt sind. Dazu steht ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zu.

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