Urteil Ehegatte als Mieter
Schlagworte
Ehegatte als Mieter; konkludenter Beitritt zum Mietvertrag
Leitsätze
1. Ist im Kopf des Mietvertrages nur der Ehemann als Mieter angegeben, haftet die den Vertrag ebenfalls unterzeichnende Ehefrau weder als Mieterin noch als Bürgin für Mietrückstände.
2. Daran ändert sich nichts, wenn später die Ehefrau irrtümlich von ihrer Mieterstellung ausgeht und mit Bitten um Minderung oder Ratenzahlung oder schließlich die Kündigung mitunterzeichnet und auch die Hausverwaltung schon vorher Mieterhöhungserklärungen an die Ehefrau gerichtet hatte.
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