Urteil Eheanerkennung
Schlagworte
Eheanerkennung; Antragsfrist; Ausschlußfrist; Fristversäumung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung
Nichtamtliche Leitsätze
1. Die Antragsfrist für Abwesende auf Anerkennung einer "freien Ehe" ist eine materielle Ausschlußfrist, in deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Eine Nachsichtgewährung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt oder auf staatlichem Fehlverhalten beruht oder der Berufung auf den Fristablauf der Einwand von Treu und Glauben entgegensteht.
2. Die Anerkennung setzt voraus, daß die Verlobten ihren Willen, eine dauerhafte Verbindung einzugehen, durch Erwirkung einer kirchlichen Trauung, durch Erklärung vor Angehörigen oder auf andere Weise ernstlich bekundet haben.
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