Urteil Durch erhebliche Brandschäden untergegangenes Mietverhältnis
Schlagworte
Durch erhebliche Brandschäden untergegangenes Mietverhältnis
Leitsätze
1. Nach einem erheblichen Brandschaden, der wirtschaftlich einer vollständigen Zerstörung der Wohnung gleichkommt, tritt die Unmöglichkeit mit der Folge ein, dass der Vermieter frei wird und der Mieter keine Miete mehr zu zahlen braucht; ein Anspruch des Mieters auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses besteht nicht. Die weiteren Rechtsfolgen richten sich dann allein danach, ob eine der Mietparteien die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Hat keine der beiden Parteien die Unmöglichkeit zu vertreten, so erlischt das Mietverhältnis, ohne dass es dafür einer besonderen Kündigung bedürfte.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch einen Brandschaden Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Vermieters abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, wie weit das Gebäude als Ganzes hinsichtlich seiner tragenden Bestandteile zerstört worden ist, da für den Bestand des Mietvertrages allein auf den Zustand der Wohnung abzustellen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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